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   VG Bremen, 09.12.2013 - 1 V 2012/13   

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https://dejure.org/2013,47615
VG Bremen, 09.12.2013 - 1 V 2012/13 (https://dejure.org/2013,47615)
VG Bremen, Entscheidung vom 09.12.2013 - 1 V 2012/13 (https://dejure.org/2013,47615)
VG Bremen, Entscheidung vom 09. Dezember 2013 - 1 V 2012/13 (https://dejure.org/2013,47615)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • RA Kotz

    Unruhe im Prüfungsraum aufgrund eines Klausurdiebstahls - Rügeobliegenheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99

    Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz muß vor dem Berliner

    Auszug aus VG Bremen, 09.12.2013 - 1 V 2012/13
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.08.1999, Az. 2 VR 1.99 und v. 14.12.1989, Az. 2 ER 301.89; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 123 Rn. 14).
  • BVerwG, 22.06.1994 - 6 C 37.92

    Prüfungsrecht - Prüfling - Obliegenheiten - Ausschlußfrist - Geltendmachung von

    Auszug aus VG Bremen, 09.12.2013 - 1 V 2012/13
    Ein Prüfungsrücktritt ist danach dann nicht mehr unverzüglich, wenn der Prüfling die Rücktrittserklärung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm zumutbarer Weise, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, hätte erwartet werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.11.2005, Az. 6 B 45.05 -, NVwZ 2006, 478; Beschl. v. 03.01.1994, Az. 6 B 57.93; Urt. v. 22.06.1994, Az. 6 C 37.92).
  • BVerwG, 08.11.2005 - 6 B 45.05

    Prüfung; mündliche Prüfung; Begründung; Einwände; substantiierte Einwände;

    Auszug aus VG Bremen, 09.12.2013 - 1 V 2012/13
    Ein Prüfungsrücktritt ist danach dann nicht mehr unverzüglich, wenn der Prüfling die Rücktrittserklärung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm zumutbarer Weise, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, hätte erwartet werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.11.2005, Az. 6 B 45.05 -, NVwZ 2006, 478; Beschl. v. 03.01.1994, Az. 6 B 57.93; Urt. v. 22.06.1994, Az. 6 C 37.92).
  • BVerwG, 14.12.1989 - 2 ER 301.89

    Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung bei dem Erlass einer einstweiligen

    Auszug aus VG Bremen, 09.12.2013 - 1 V 2012/13
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.08.1999, Az. 2 VR 1.99 und v. 14.12.1989, Az. 2 ER 301.89; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 123 Rn. 14).
  • BVerwG, 10.08.1994 - 6 B 60.93

    Anforderungen an den "Rücktritt" von einer Prüfung nach der Approbationsordnung -

    Auszug aus VG Bremen, 09.12.2013 - 1 V 2012/13
    In diesem Fall besteht also auch keine Pflicht zur "unverzüglichen" Rüge, so dass es genügt, diesen Mangel erstmals mit einer Klage gegen den Prüfungsbescheid geltend zu machen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.08.1994, Az. 6 B 60/93).
  • BVerwG, 03.01.1994 - 6 B 57.93

    Aufhebung einer Prüfungsentscheidung - Vorliegen einer krankheitsbedingten

    Auszug aus VG Bremen, 09.12.2013 - 1 V 2012/13
    Ein Prüfungsrücktritt ist danach dann nicht mehr unverzüglich, wenn der Prüfling die Rücktrittserklärung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm zumutbarer Weise, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, hätte erwartet werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.11.2005, Az. 6 B 45.05 -, NVwZ 2006, 478; Beschl. v. 03.01.1994, Az. 6 B 57.93; Urt. v. 22.06.1994, Az. 6 C 37.92).
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