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VG Bremen, 09.12.2013 - 1 V 2012/13 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
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- BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99
Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz muß vor dem Berliner …
Auszug aus VG Bremen, 09.12.2013 - 1 V 2012/13
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.08.1999, Az. 2 VR 1.99 und v. 14.12.1989, Az. 2 ER 301.89;… Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 123 Rn. 14). - BVerwG, 22.06.1994 - 6 C 37.92
Prüfungsrecht - Prüfling - Obliegenheiten - Ausschlußfrist - Geltendmachung von …
Auszug aus VG Bremen, 09.12.2013 - 1 V 2012/13
Ein Prüfungsrücktritt ist danach dann nicht mehr unverzüglich, wenn der Prüfling die Rücktrittserklärung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm zumutbarer Weise, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, hätte erwartet werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.11.2005, Az. 6 B 45.05 -, NVwZ 2006, 478; Beschl. v. 03.01.1994, Az. 6 B 57.93; Urt. v. 22.06.1994, Az. 6 C 37.92). - BVerwG, 08.11.2005 - 6 B 45.05
Prüfung; mündliche Prüfung; Begründung; Einwände; substantiierte Einwände; …
Auszug aus VG Bremen, 09.12.2013 - 1 V 2012/13
Ein Prüfungsrücktritt ist danach dann nicht mehr unverzüglich, wenn der Prüfling die Rücktrittserklärung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm zumutbarer Weise, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, hätte erwartet werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.11.2005, Az. 6 B 45.05 -, NVwZ 2006, 478; Beschl. v. 03.01.1994, Az. 6 B 57.93;… Urt. v. 22.06.1994, Az. 6 C 37.92).
- BVerwG, 14.12.1989 - 2 ER 301.89
Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung bei dem Erlass einer einstweiligen …
Auszug aus VG Bremen, 09.12.2013 - 1 V 2012/13
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.08.1999, Az. 2 VR 1.99 und v. 14.12.1989, Az. 2 ER 301.89;… Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 123 Rn. 14). - BVerwG, 10.08.1994 - 6 B 60.93
Anforderungen an den "Rücktritt" von einer Prüfung nach der Approbationsordnung - …
Auszug aus VG Bremen, 09.12.2013 - 1 V 2012/13
In diesem Fall besteht also auch keine Pflicht zur "unverzüglichen" Rüge, so dass es genügt, diesen Mangel erstmals mit einer Klage gegen den Prüfungsbescheid geltend zu machen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.08.1994, Az. 6 B 60/93). - BVerwG, 03.01.1994 - 6 B 57.93
Aufhebung einer Prüfungsentscheidung - Vorliegen einer krankheitsbedingten …
Auszug aus VG Bremen, 09.12.2013 - 1 V 2012/13
Ein Prüfungsrücktritt ist danach dann nicht mehr unverzüglich, wenn der Prüfling die Rücktrittserklärung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm zumutbarer Weise, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, hätte erwartet werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.11.2005, Az. 6 B 45.05 -, NVwZ 2006, 478; Beschl. v. 03.01.1994, Az. 6 B 57.93;… Urt. v. 22.06.1994, Az. 6 C 37.92).